Deshalb kann nicht gesagt werden, die Nicht-Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers widerspreche der ratio legis. 6. Nach Lehre und Rechtsprechung genügt für die Gefährdung der militärischen Sicherheit eine abstrakte und virtuelle Gefährdung (vgl. von Moos Peter, Bewilligungs- und Verweigerungsgründe, in: Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken von Personen im Ausland, St. Gallen 1985, S. 63; Mühlebach/ Geissmann, a. a. O., Art. 12, N 29; VPB 40.6 und VPB 40.7 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, diese abstrakte Gefährdung werde auf Grund der örtlichen Gegebenheiten (nahegelegener öffentlicher Parkplatz) relativiert.