4 Die Person des Beschwerdeführers kann in die Beurteilung der Frage, ob die militärische Sicherheit durch einen Erwerb gefährdet werden kann, nicht einbezogen werden. Mit der anlässlich der Gesetzesrevision von 1983 vorgenommenen Ausdehnung der Bewilligungspflicht hat der Gesetzgeber bewusst vormals nicht bewilligungspflichtige Personen der restriktiveren Regelung unterstellt (Amtl. Bull. SR 1983 S. 407/8). Deshalb kann nicht gesagt werden, die Nicht-Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers widerspreche der ratio legis.