Nachdem festgestellt worden ist, dass es sich um eine wichtige militärische Anlage handelt und dass das Bodengut im Kilometer-Umkreis der Anlage liegt, ist einzig entscheidend, ob ein Erwerb durch den Beschwerdeführer die militärische Sicherheit gefährden kann. Es ist dabei nach der Praxis des Bundesrates nicht allein auf die Distanz zum militärischen Objekt abzustellen, sondern es sind die konkreten und oben geschilderten Sicht- und Einwirkungsmöglichkeiten auf das Objekt selbst, beziehungsweise auf dessen Verbindungs- und Versorgungswege in Betracht zu ziehen.