Die vom Beschwerdeführer angeführten Interessen einer existenzfähigen Landwirtschaft im Berggebiet sind, obwohl ernstzunehmen, für den zur Beurteilung anstehenden Fall unbeachtlich. Nachdem festgestellt worden ist, dass es sich um eine wichtige militärische Anlage handelt und dass das Bodengut im Kilometer-Umkreis der Anlage liegt, ist einzig entscheidend, ob ein Erwerb durch den Beschwerdeführer die militärische Sicherheit gefährden kann.