unabhängig von den persönlichen Verhältnissen der im konkreten Fall betroffenen Person. 3. Nach Art. 12 Bst. e BewG ist eine Bewilligung auf jeden Fall zu verweigern, wenn das Grundstück in der Nähe einer wichtigen militärischen Anlage liegt und der Erwerb die militärische Sicherheit gefährden kann. … 5. Die vom Beschwerdeführer angeführten Interessen einer existenzfähigen Landwirtschaft im Berggebiet sind, obwohl ernstzunehmen, für den zur Beurteilung anstehenden Fall unbeachtlich.