1. (Formelles) 2. Nach Art. 5 Abs. 2 BewG unterstehen natürliche Personen ausländischer Staatsangehörigkeit für den Erwerb von Grundstücken in der Nähe einer wichtigen militärischen Anlage der Bewilligungspflicht. Anders als im Normalfall wird damit beim Erwerb in der Nähe einer wichtigen militärischen Anlage jeder Erwerber, der nicht Schweizer Bürger ist, unabhängig von einer allenfalls vorhandenen Niederlassungsbewilligung, der Bewilligungspflicht unterstellt (Mühlebach Urs/ Geissmann Hanspeter, Kommentar zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Brugg/Baden 1986, Art. 5, N. 18, S. 79).