Demgegenüber ergänzte das EMD am 5. Juli 1988, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf die Praxis des Departements berufen, wonach Ehegatten von schweizerischen Staatsangehörigen der Grundstückserwerb mit gewissen Auflagen (Rückfall in schweizerische Hände bei Ehescheidung, Verbot der Gebrauchsüberlassung an Ausländer) bewilligt werde. Diese Praxis sei bisher noch nie in Fällen angewandt worden, in denen es um derart wichtige militärische Anlagen wie im vorliegenden Fall gehe. Angesichts des in objektiver Hinsicht erheblichen Sicherheitsrisikos sei das Departement bewusst von dieser Ausnahmepraxis abgewichen. Die Möglichkeit eines