Am 11. Juli 1988 hat ein Augenschein stattgefunden. Dabei gab der Beschwerdeführer zu bedenken, dass seine Ehefrau das Gut in eigenem Namen erwerben könnte und der Entscheid deshalb eine Frage der Verhältnismässigkeit sei. Auf eine Vernehmlassung zum Beweisergebnis hat der Beschwerdeführer am 15. Juni 1988 verzichtet. Demgegenüber ergänzte das EMD am 5. Juli 1988, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf die Praxis des Departements berufen, wonach Ehegatten von schweizerischen Staatsangehörigen der Grundstückserwerb mit gewissen Auflagen (Rückfall in schweizerische Hände bei Ehescheidung, Verbot der Gebrauchsüberlassung an Ausländer) bewilligt werde.