Ausserdem könne aus einer langen Aufenthaltsdauer eines Ausländers zu dessen Gunsten nichts abgeleitet werden, ohne die vom Gesetzgeber bewusst verschärfte Bewilligungspflicht hinfällig zu machen. Der Bundesrat habe seine bisherige Praxis auch unter dem neuen Recht bereits in einem ähnlichen Fall bestätigt. Im weitern werde aber der Sinn des Rechtsgeschäftes für die Landwirtschaft nicht bestritten; andererseits führten aber gewichtige öffentliche Interessen zwingend zu einer Verweigerung der Bewilligung. D. Am 11. Juli 1988 hat ein Augenschein stattgefunden.