Die zu erwerbenden Grundstücke lägen im Kilometer-Umkreis nach Art. 13 Abs. 2 BewV. Vom Hof aus bestünden Sichtmöglichkeiten auf wichtige militärische Anlagen, womit die Gefährdungsmöglichkeit beziehungsweise das objektive und abstrakte Sicherheitsrisiko gemäss ständiger Praxis des Bundesrates bestehe. Die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers (Leumund, Gesinnung usw.) seien nach langer und konstanter Praxis des Bundesrates nicht zu berücksichtigen. Ausserdem könne aus einer langen Aufenthaltsdauer eines Ausländers zu dessen Gunsten nichts abgeleitet werden, ohne die vom Gesetzgeber bewusst verschärfte Bewilligungspflicht hinfällig zu machen.