2 Er lebe seit zwanzig Jahren in der Schweiz, geniesse einen unbescholtenen Leumund, seine Frau sei Schweizerin und werde Miteigentümerin der Grundstücke sein. Im übrigen beabsichtige er, für sich und seinen in diesem Jahr schulpflichtigen Sohn das Schweizer Bürgerrecht zu erwerben. Als niedergelassener Ausländer wäre er vor der Gesetzesrevision von 1983 gar nicht bewilligungspflichtig gewesen. Wegen seiner dauerhaften Bindung zur Schweiz liege ein Härtefall vor, der nicht der ratio legis der Gesetzesrevision entspreche. C. Das EMD stellt in seiner Vernehmlassung vom 15. März 1988 die Anträge: «1. Es sei auf die Beschwerde einzutreten.