Jedenfalls könne der vorliegende Fall kaum als typisch für eine geländemässig bedingte Gefährdung der militärischen Sicherheit eingestuft werden. c. Ferner verlangt der Beschwerdeführer, seine Person sei in die Interessenabwägung miteinzubeziehen, obwohl das EMD den vorliegenden Landerwerb als objektives und abstraktes, das heisst von der Person des Erwerbers unabhängiges Sicherheitsrisiko betrachte.