Die Lage des militärischen Objektes und die Geländeverhältnisse relativierten im konkreten Fall eine abstrakte Gefährdung der militärischen Sicherheit deutlich. Die tatsächlich gegebenen Sicht- und Einwirkungsmöglichkeiten seien als gering zu bezeichnen. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten werde die militärische Sicherheit nicht von einem ausländischen Grundeigentümer, sondern eher vom in der Nähe der militärischen Anlage befindlichen, öffentlichen und vom Ausflugsverkehr rege benützten Parkplatz gefährdet. Jedenfalls könne der vorliegende Fall kaum als typisch für eine geländemässig bedingte Gefährdung der militärischen Sicherheit eingestuft werden.