Der Beschwerdeführer anerkennt, dass Teile der zu erwerbenden Grundstücke im Kilometerumfeld der militärischen Anlage liegen und vermutet, es handle sich dabei um eine wichtige militärische Anlage. Für die Beurteilung der Frage, ob die militärische Sicherheit gefährdet sei, könne aber nicht allein auf die Distanz zu militärischen Objekten abgestellt werden, sondern es seien auch die konkreten Sicht- und Einwirkungsmöglichkeiten auf das Objekt selbst, beziehungsweise auf dessen Verbindungs- und Versorgungswege in Betracht zu ziehen. Die Lage des militärischen Objektes und die Geländeverhältnisse relativierten im konkreten Fall eine abstrakte Gefährdung der militärischen Sicherheit deutlich.