Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bodengut würde eine existenzsichernde Grundlage für einen soliden Bauernbetrieb darstellen. Zur Finanzierung verkaufe er seinen landwirtschaftlichen Kleinbetrieb (Büelhof) an drei ortsansässigen Kleinlandwirte, was für diese zu einer Strukturverbesserung führe. Diese Rechtsgeschäfte (Verkauf des Büelhofes; Kauf des Bodengutes) lägen somit im Interesse einer existenzfähigen Landwirtschaft in der Bergzone und entsprächen damit einem erklärten Ziel des Bundesrates.