{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-22--_1988-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000944.pdf?ID=150000944", "Checksum": "1d92a25d3edb723d9db4945fb61a99d6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.22 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 12.12.1988 JAAC 53.22 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 12.12.1988 JAAC 53.22 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 12.12.1988 JAAC 53.22 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:54", "Checksum": "503dda840b46502769fd79c8c0ec010c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 12.12.1988 JAAC 53.22 \r\n\n 4\nDie Person des Beschwerdeführers kann in die Beurteilung der Frage, ob\ndie militärische Sicherheit durch einen Erwerb gefährdet werden kann,\nnicht einbezogen werden. Mit der anlässlich der Gesetzesrevision von 1983\nvorgenommenen Ausdehnung der Bewilligungspflicht hat der Gesetzgeber\nbewusst vormals nicht bewilligungspflichtige Personen der restriktiveren\nRegelung unterstellt (Amtl. Bull. SR 1983 S. 407/8). Deshalb kann nicht gesagt\nwerden, die Nicht-Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des\nBeschwerdeführers widerspreche der ratio legis.\n6. Nach Lehre und Rechtsprechung genügt für die Gefährdung der\nmilitärischen Sicherheit eine abstrakte und virtuelle Gefährdung (vgl. von\nMoos Peter, Bewilligungs- und Verweigerungsgründe, in: Das Bundesgesetz\nüber den Erwerb von Grundstücken von Personen im Ausland, St. Gallen 1985,\nS. 63; Mühlebach/ Geissmann, a. a. O., Art. 12, N 29; VPB 40.6 und VPB 40.7 mit\nweiteren Hinweisen).\nDer Beschwerdeführer ist der Ansicht, diese abstrakte Gefährdung werde\nauf Grund der örtlichen Gegebenheiten (nahegelegener öffentlicher\nParkplatz) relativiert. Er übersieht dabei militärische Gründe, die dazu führen\nkönnen, eine wichtige militärische Anlage nicht völlig von der Öffentlichkeit\nabzuschirmen. Bezüglich Sicht- und Einwirkungsmöglichkeiten ist nicht die\nBenützung eines öffentlichen Parkplatzes durch den Ausflugsverkehr, sondern\ndie Möglichkeit eines Erwerbers, auf Grund der für ihn jederzeit ersichtlichen\nmilitärischen Benützung dieses Platzes auf Standort und vor allem Zweck\neiner Anlage schliessen zu können, von Bedeutung.\nDass ein ausländischer Mieter oder ein ausländischer Ehegatte\neines schweizerischen Alleineigentümers grundsätzlich die gleichen\nSichtmöglichkeiten hat, ist vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden\nund deshalb vom Bundesrat als Beschwerdeinstanz als geltendes Recht\nanzuwenden.\n7. Das EMD hat schon Ehegatten von schweizerischen Staatsangehörigen einen\nGrundstückerwerb unter der Auflage bewilligt, dass das Grundstück im Falle\nder Ehescheidung in das Eigentum des schweizerischen Ehegatten fällt. Es\nhandelte sich dabei allerdings um Ausnahmefälle.\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Es hängt auch von der\nWichtigkeit der militärischen Anlage im konkreten Fall ab, ob ein Erwerb\ndie militärische Sicherheit gefährden kann. Nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a\nVwVG konnte die Instruktionsbehörde dem Beschwerdeführer angesichts\nder betroffenen wesentlichen Interessen des Bundes keine Einsicht\nin die Geheimakten gewähren. Seine Interessen werden aber von der\nInstruktionsbehörde wahrgenommen (Häfliger Arthur, Alle Schweizer\nsind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 145; VPB 38.51 und VPB 40.6).\nDie Instruktionsbehörde hat in die Geheimakten Einsicht genommen und\nan ihrem Augenschein die militärische Anlage besichtigt. Sie kommt zum\nSchluss, dass der vorliegende Fall auf Grund der Bedeutung der militärischen\nAnlage und der besonderen topographischen Situation (erhöhte Lage des\nBauernhofes mit Sicht- und Einwirkungsmöglichkeiten auf die Verbindungsund Versorgungswege der militärischen Anlage) nicht mit jenen verglichen\nwerden kann, in denen das EMD Bewilligungen unter Auflagen erteilt hat.\nDer Bundesrat hat keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzuweichen.\nLiegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme nach der\n\n5\nPraxis des EMD im vorliegenden Fall nicht vor, so hat der Beschwerdeführer\nkeinen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (Grisel André, Traité de droit\nadministratif, Neuchâtel 1984, Bd. I, S. 362; Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern\n1986, S. 157; Häfliger, a. a. O., S. 70 f.).\n8. Damit erweist sich der Entscheid des EMD als rechtmässig. Die Beschwerde\nist deshalb abzuweisen.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 53.22 - Entscheid des Bundesrates vom 12. Dezember 1988\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1989\nAnnée\nAnno\n\nBand 53\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 944\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}