{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-22--_1988-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000944.pdf?ID=150000944", "Checksum": "1d92a25d3edb723d9db4945fb61a99d6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.22 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 12.12.1988 JAAC 53.22 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 12.12.1988 JAAC 53.22 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 12.12.1988 JAAC 53.22 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:54", "Checksum": "503dda840b46502769fd79c8c0ec010c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 12.12.1988 JAAC 53.22 \r\n\n1. (Formelles)\n2. Nach Art. 5 Abs. 2 BewG unterstehen natürliche Personen ausländischer\nStaatsangehörigkeit für den Erwerb von Grundstücken in der Nähe einer\nwichtigen militärischen Anlage der Bewilligungspflicht. Anders als im\nNormalfall wird damit beim Erwerb in der Nähe einer wichtigen militärischen\nAnlage jeder Erwerber, der nicht Schweizer Bürger ist, unabhängig von einer\nallenfalls vorhandenen Niederlassungsbewilligung, der Bewilligungspflicht\nunterstellt (Mühlebach Urs/ Geissmann Hanspeter, Kommentar zum\nBundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,\nBrugg/Baden 1986, Art. 5, N. 18, S. 79). Im Vergleich zur alten Regelung nach\nArt. 3 und 4 Abs. 2 BB vom 23. März 1961 über den Erwerb von Grundstücken\ndurch Personen im Ausland (AS 1965 1239 ff.) ist das neue Gesetz restriktiver\n(vgl. Krauskopf Lutz / Martre Bernard, Acquisition d’immeubles par des\npersonnes à l’étranger, in: Baurecht, Freiburg 1986/1, S. 4).\nIn seiner Botschaft vom 16. September 1981 zu einem Bundesgesetz über\nden Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland und zur\nVolksinitiative «gegen den Ausverkauf der Heimat» (BBl 1981 II 585 ff.) hat\nder Bundesrat diese Restriktion als Konsequenz der Tatsache bezeichnet,\nwonach der Erwerb von Grundstücken durch niedergelassene Ausländer\ndie militärische Sicherheit objektiv gleich gefährden kann wie der Erwerb\ndurch Ausländer mit weniger als fünf oder zehn Jahren Aufenthalt. Damit\nwollte er zum Ausdruck bringen, dass schon die Möglichkeit der Gefährdung\nder militärischen Sicherheit die Bewilligungspflicht rechtfertigt, und zwar\nunabhängig von den persönlichen Verhältnissen der im konkreten Fall\nbetroffenen Person.\n3. Nach Art. 12 Bst. e BewG ist eine Bewilligung auf jeden Fall zu verweigern,\nwenn das Grundstück in der Nähe einer wichtigen militärischen Anlage liegt\nund der Erwerb die militärische Sicherheit gefährden kann.\n…\n5. Die vom Beschwerdeführer angeführten Interessen einer existenzfähigen\nLandwirtschaft im Berggebiet sind, obwohl ernstzunehmen, für den zur\nBeurteilung anstehenden Fall unbeachtlich. Nachdem festgestellt worden\nist, dass es sich um eine wichtige militärische Anlage handelt und dass das\nBodengut im Kilometer-Umkreis der Anlage liegt, ist einzig entscheidend, ob\nein Erwerb durch den Beschwerdeführer die militärische Sicherheit gefährden\nkann. Es ist dabei nach der Praxis des Bundesrates nicht allein auf die Distanz\nzum militärischen Objekt abzustellen, sondern es sind die konkreten und\noben geschilderten Sicht- und Einwirkungsmöglichkeiten auf das Objekt selbst,\nbeziehungsweise auf dessen Verbindungs- und Versorgungswege in Betracht\nzu ziehen.\n\n"}