{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-22--_1988-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000944.pdf?ID=150000944", "Checksum": "1d92a25d3edb723d9db4945fb61a99d6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.22 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 12.12.1988 JAAC 53.22 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 12.12.1988 JAAC 53.22 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 12.12.1988 JAAC 53.22 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:54", "Checksum": "503dda840b46502769fd79c8c0ec010c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 12.12.1988 JAAC 53.22 \r\n\n 2\nEr lebe seit zwanzig Jahren in der Schweiz, geniesse einen unbescholtenen\nLeumund, seine Frau sei Schweizerin und werde Miteigentümerin der\nGrundstücke sein. Im übrigen beabsichtige er, für sich und seinen in diesem\nJahr schulpflichtigen Sohn das Schweizer Bürgerrecht zu erwerben.\nAls niedergelassener Ausländer wäre er vor der Gesetzesrevision von 1983 gar\nnicht bewilligungspflichtig gewesen. Wegen seiner dauerhaften Bindung zur\nSchweiz liege ein Härtefall vor, der nicht der ratio legis der Gesetzesrevision\nentspreche.\nC. Das EMD stellt in seiner Vernehmlassung vom 15. März 1988 die Anträge:\n«1. Es sei auf die Beschwerde einzutreten.\n2. Die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.»\nDas Departement führt zur Begründung aus, es handle sich im vorliegenden\nFall um wichtige militärische Anlagen im Sinne von Art. 12 Bst. e BG vom\n16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im\nAusland (BewG, SR 211.412.41) sowie Art. 13 V vom 1. Oktober 1984 über den\nErwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV, SR 211.412.411).\nDie zu erwerbenden Grundstücke lägen im Kilometer-Umkreis nach Art. 13\nAbs. 2 BewV. Vom Hof aus bestünden Sichtmöglichkeiten auf wichtige\nmilitärische Anlagen, womit die Gefährdungsmöglichkeit beziehungsweise\ndas objektive und abstrakte Sicherheitsrisiko gemäss ständiger Praxis des\nBundesrates bestehe.\nDie persönlichen Verhältnisse des Erwerbers (Leumund, Gesinnung\nusw.) seien nach langer und konstanter Praxis des Bundesrates nicht zu\nberücksichtigen. Ausserdem könne aus einer langen Aufenthaltsdauer\neines Ausländers zu dessen Gunsten nichts abgeleitet werden, ohne die vom\nGesetzgeber bewusst verschärfte Bewilligungspflicht hinfällig zu machen. Der\nBundesrat habe seine bisherige Praxis auch unter dem neuen Recht bereits in\neinem ähnlichen Fall bestätigt.\nIm weitern werde aber der Sinn des Rechtsgeschäftes für die Landwirtschaft\nnicht bestritten; andererseits führten aber gewichtige öffentliche Interessen\nzwingend zu einer Verweigerung der Bewilligung.\nD. Am 11. Juli 1988 hat ein Augenschein stattgefunden. Dabei gab der\nBeschwerdeführer zu bedenken, dass seine Ehefrau das Gut in eigenem\nNamen erwerben könnte und der Entscheid deshalb eine Frage der\nVerhältnismässigkeit sei. Auf eine Vernehmlassung zum Beweisergebnis hat\nder Beschwerdeführer am 15. Juni 1988 verzichtet.\nDemgegenüber ergänzte das EMD am 5. Juli 1988, der Beschwerdeführer\nkönne sich nicht auf die Praxis des Departements berufen, wonach Ehegatten\nvon schweizerischen Staatsangehörigen der Grundstückserwerb mit gewissen\nAuflagen (Rückfall in schweizerische Hände bei Ehescheidung, Verbot\nder Gebrauchsüberlassung an Ausländer) bewilligt werde. Diese Praxis\nsei bisher noch nie in Fällen angewandt worden, in denen es um derart\nwichtige militärische Anlagen wie im vorliegenden Fall gehe. Angesichts des\nin objektiver Hinsicht erheblichen Sicherheitsrisikos sei das Departement\nbewusst von dieser Ausnahmepraxis abgewichen. Die Möglichkeit eines\n\n3\nErwerbes durch die Ehefrau sowie die unterschiedliche Behandlung von\nEigentumserwerb und Miete sei vom Gesetzgeber gewollt und könne für den\nAusgang dieses Verfahrens keine Rolle spielen.\n…\n\nII\n\n"}