Zudem ist der behauptete Rückgang des Geschäftsverkehrs mit der F. AG unerheblich; denn nach Art. 5 V kann nur in Fällen, in denen der Preiszuschlag selbst eine unzumutbare Härte bedeutet, eine Rückerstattung in Frage kommen. 4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 53.17 - Entscheid des Bundesrates vom 7. September 1988