Diese Substantiierungslast bringt für die Beschwerdeführerin neben der Beweislast auch eine Mitwirkungspflicht bei der Beweisführung. Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet für die Behörde nicht, dass sie den Sachverhalt von sich aus weiter erforschen muss, ausser wenn besondere Umstände ihr dies nahelegen (VPB 46.72 mit weiteren Hinweisen). Die Begründung der Beschwerdeführerin genügt in formeller Hinsicht zwar den Anforderungen von Art. 52 VwVG. Materiell aber ist nicht ersichtlich, weshalb die Preiszuschlagsdifferenz von Fr. 2206.- für die Beschwerdeführerin eine unzumutbare Härte darstellen soll. Zudem ist der behauptete Rückgang des Geschäftsverkehrs mit der F. AG unerheblich;