3. Sogar wenn die Beschwerdeführerin vom EVD als Importeurin betrachtet worden wäre, hätte ihr Gesuch abgewiesen werden müssen. Denn an die Annahme einer unzumutbaren Härte werden nach ständiger bundesrätlicher Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt. Die Gründe müssen in erster Linie in den persönlichen Verhältnissen des Verpflichteten liegen; ausserdem müsste die Bezahlung des Preiszuschlages, gemessen an dessen finanzieller Leistungsfähigkeit, ein unverhältnismässig hohes Opfer bedeuten, so dass der Verzicht auf die Abgabe als dringend und billig erscheint (VPB 42.72, VPB 43.28; unveröffentlichter Entscheid des Bundesrates vom 16. Oktober 1985 i.S. Firma CH.S & Co. gegen EVD).