In ihrem Schreiben vom 27. April 1987 an die GGF stellt die Beschwerdeführerin ihre eigene Firma kurz vor. Sie sei «seit Jahrzehnten im Verzollungsgeschäft für Bahn- und LKW-Partien tätig». Weiter ergibt sich aus ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung, dass sie einzig mit der Abwicklung der Zolldeklaration betraut war. Sie erhielt dafür von der F. AG eine Vergütung von Fr. 25.- brutto (Schreiben der Beschwerdeführerin an die GGF vom 7. Mai 1987); demgegenüber wurde der Preiszuschlag richtigerweise der Importeurin F. AG in Rechnung gestellt. Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerdeführerin nicht als Importeurin im Sinne von Art. 5