Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist auf das Rückerstattungsgesuch nicht einzutreten, beziehungsweise ist es abzuweisen. Das EVD ist auf das Rückerstattungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil diese die Ware nicht selbst importiert habe, sondern gestützt auf ein Vertragsverhältnis mit der Importeurin, der F. AG, lediglich die Zolldeklaration vorgenommen habe. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, sie sei rückerstattungsberechtigt, weil sie die Zollanmeldung «im Auftrag des Importeurs» vorgenommen habe. In ihrem Schreiben vom 27. April 1987 an die GGF stellt die Beschwerdeführerin ihre eigene Firma kurz vor.