Nach Art. 5 V kann das EVD die GGF beauftragen, dem Importeur den Preiszuschlag ganz oder teilweise zurückzuerstatten oder zu erlassen, sofern dieser für ihn eine unzumutbare Härte bedeutet. Zwei Voraussetzungen müssen somit erfüllt sein, damit Preiszuschläge überhaupt zurückerstattet werden können: es muss sich beim Gesuchsteller um den Importeur handeln, und der Preiszuschlag muss für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist auf das Rückerstattungsgesuch nicht einzutreten, beziehungsweise ist es abzuweisen.