1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des EVD, auf ein Gesuch um Rückerstattung von Preiszuschlägen wegen unzumutbarer Härte nicht einzutreten. Der Bundesrat ist nach Art. 99 Bst. g OG und Art. 72 ff. VwVG nur soweit zuständig, als die Verfügung des EVD den Erlass oder die Stundung geschuldeter Abgaben betrifft, während eine Verfügung über die Rückerstattung bezahlter Abgaben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt.