Gegen diesen Entscheid hat die X AG am 25. April 1988 beim Bundesrat eine Beschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag auf Rückerstattung der Preiszuschlagsdifferenz von Fr. 2206.-. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Zolldeklaration im Auftrag der Importeurin vorgenommen und sei deshalb rückerstattungsberechtigt. Weil die Geschäftsbeziehungen zwischen ihr und der F. AG seither nachgelassen hätten und der Verdienstausfall einen nicht unbedeutenden Umfang angenommen habe, handle es sich zudem um einen Härtefall, der die Rückerstattung der streitigen Preiszuschläge rechtfertige. … II