Diesen Betrag hat die F. AG der X AG zur Bezahlung auferlegt. B. Nach erfolglosen Verhandlungen mit der Eidg. Oberzolldirektion und der Deutschen Bundesbahn gelangte die X AG am 27. April 1987 an die GGF und am 7. Mai 1987 an das EVD. Sie ersuchte um Rückerstattung der Preiszuschlagsdifferenz von Fr. 2206.-. Mit Verfügung vom 21. April 1988 trat das EVD auf das Gesuch der X AG mangels Legitimation nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin Kosten im Betrage von Fr. 180.60. C. Gegen diesen Entscheid hat die X AG am 25. April 1988 beim Bundesrat eine Beschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag auf Rückerstattung der Preiszuschlagsdifferenz von Fr. 2206.-.