1 Futtermitteln (V, SR 916.112.231) um Fr. 4.-/100 kg anhob (Änderung vom 28. Oktober 1985, AS 1985, S. 1638) und diese Änderung am 1. November 1985 in Kraft trat, hatte die X AG die Verzollung spätestens bis Ende Oktober 1985 vorzunehmen. Wegen der Ausfuhrzollbehandlung konnte die X AG die Zolldeklaration jedoch erst am 1. November 1985 vornehmen. Die Schweizerische Gesellschaft für Getreide und Futtermittel (GGF) erhob deshalb von der F. AG die um Fr. 4./4100 kg erhöhten Preiszuschläge, insgesamt Fr. 2206.- mehr als vor dem 1. November 1985 erhoben worden wären. Diesen Betrag hat die F. AG der X AG zur Bezahlung auferlegt.