{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-09-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-17--_1988-09-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000926.pdf?ID=150000926", "Checksum": "bb5ac405e79b303f91bbb72b828dd645"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.17 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 07.09.1988 JAAC 53.17 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 07.09.1988 JAAC 53.17 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 07.09.1988 JAAC 53.17 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:42", "Checksum": "d8e2e8223ecd3d232854f3462856862c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 07.09.1988 JAAC 53.17 \r\n\n 2\nDabei überprüft er die angefochtene Verfügung nach Art. 49 VwVG in vollem\nUmfang.\nDie Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar\nberührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder\nÄnderung (Art. 48 Bst. a VwVG).\nDie Beschwerde ist im übrigen frist- und formgerecht erhoben worden (Art. 50\nund 52 VwVG), so dass darauf einzutreten ist.\n2. Nach Art. 5 V kann das EVD die GGF beauftragen, dem Importeur den\nPreiszuschlag ganz oder teilweise zurückzuerstatten oder zu erlassen, sofern\ndieser für ihn eine unzumutbare Härte bedeutet.\nZwei Voraussetzungen müssen somit erfüllt sein, damit Preiszuschläge\nüberhaupt zurückerstattet werden können: es muss sich beim Gesuchsteller\num den Importeur handeln, und der Preiszuschlag muss für ihn eine\nunzumutbare Härte bedeuten. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so\nist auf das Rückerstattungsgesuch nicht einzutreten, beziehungsweise ist es\nabzuweisen.\nDas EVD ist auf das Rückerstattungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht\neingetreten, weil diese die Ware nicht selbst importiert habe, sondern\ngestützt auf ein Vertragsverhältnis mit der Importeurin, der F. AG, lediglich\ndie Zolldeklaration vorgenommen habe. Demgegenüber vertritt die\nBeschwerdeführerin die Ansicht, sie sei rückerstattungsberechtigt, weil sie die\nZollanmeldung «im Auftrag des Importeurs» vorgenommen habe.\nIn ihrem Schreiben vom 27. April 1987 an die GGF stellt die\nBeschwerdeführerin ihre eigene Firma kurz vor. Sie sei «seit Jahrzehnten\nim Verzollungsgeschäft für Bahn- und LKW-Partien tätig». Weiter ergibt sich\naus ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung, dass sie einzig mit der Abwicklung\nder Zolldeklaration betraut war.\nSie erhielt dafür von der F. AG eine Vergütung von Fr. 25.- brutto (Schreiben\nder Beschwerdeführerin an die GGF vom 7. Mai 1987); demgegenüber wurde\nder Preiszuschlag richtigerweise der Importeurin F. AG in Rechnung gestellt.\nBei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerdeführerin nicht als\nImporteurin im Sinne von Art. 5 V. Dass die F. AG von ihr die Übernahme\nder Preiszuschlagsdifferenz von Fr. 2206.- verlangt hat, betrifft das zwischen\ndiesen beiden Firmen bestehende Rechtsverhältnis und kann im vorliegenden\nVerfahren nicht auf seine Rechtmässigkeit hin geprüft werden.\nDas EVD ist somit zu Recht nicht auf das Rückerstattungsgesuch der\nBeschwerdeführerin eingetreten.\n3. Sogar wenn die Beschwerdeführerin vom EVD als Importeurin betrachtet\nworden wäre, hätte ihr Gesuch abgewiesen werden müssen. Denn an die\nAnnahme einer unzumutbaren Härte werden nach ständiger bundesrätlicher\nRechtsprechung hohe Anforderungen gestellt. Die Gründe müssen in erster\nLinie in den persönlichen Verhältnissen des Verpflichteten liegen; ausserdem\nmüsste die Bezahlung des Preiszuschlages, gemessen an dessen finanzieller\nLeistungsfähigkeit, ein unverhältnismässig hohes Opfer bedeuten, so dass\nder Verzicht auf die Abgabe als dringend und billig erscheint (VPB 42.72, VPB\n43.28; unveröffentlichter Entscheid des Bundesrates vom 16. Oktober 1985 i.S.\nFirma CH.S & Co. gegen EVD).\n\n3\nDie Beschwerdeführerin hat in keiner Weise dargelegt, dass diese\nAnforderungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.\nObwohl im Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Sachverhalt durch\ndie verfahrensleitende Instanz von Amtes wegen zu ermitteln ist (Art. 12\nVwVG), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdebegründung den Parteien\nobliegt. Diese Substantiierungslast bringt für die Beschwerdeführerin\nneben der Beweislast auch eine Mitwirkungspflicht bei der Beweisführung.\nDer Untersuchungsgrundsatz bedeutet für die Behörde nicht, dass sie den\nSachverhalt von sich aus weiter erforschen muss, ausser wenn besondere\nUmstände ihr dies nahelegen (VPB 46.72 mit weiteren Hinweisen).\nDie Begründung der Beschwerdeführerin genügt in formeller Hinsicht zwar\nden Anforderungen von Art. 52 VwVG. Materiell aber ist nicht ersichtlich,\nweshalb die Preiszuschlagsdifferenz von Fr. 2206.- für die Beschwerdeführerin\neine unzumutbare Härte darstellen soll.\nZudem ist der behauptete Rückgang des Geschäftsverkehrs mit der F. AG\nunerheblich; denn nach Art. 5 V kann nur in Fällen, in denen der Preiszuschlag\nselbst eine unzumutbare Härte bedeutet, eine Rückerstattung in Frage\nkommen.\n4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 53.17 - Entscheid des Bundesrates vom 7. September 1988\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1989\nAnnée\nAnno\n\nBand 53\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 926\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}