Nachdem das Bundesamt für Umweltschutz in seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 1987 zutreffend darauf hinweist, dass die kantonale Instruktionsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist, besteht für den Bundesrat kein Anlass für aufsichtsrechtliche Massnahmen, zumal das Konzessionsverfahren beim Kanton weiterhin hängig ist. Sollten die Beschwerdeführer der Ansicht sein, die bundesrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP müsse unabhängig vom konkreten Anwendungsfall festgestellt werden, so irren sie auch in diesem Punkt. Nach der Literatur und nach der Rechtsprechung entscheidet der Bundesrat als Verwaltungsjustizbehörde ausschliesslich konkrete, nicht bloss theoretische