Die kantonalen Instruktionsbehörden haben im Rahmen des Konzessionsverfahrens nur dafür zu sorgen, dass die UVP bundesrechtskonform vorbereitet wird, da die Beurteilung der Umweltverträglichkeit Sache der kantonalen Konzessionsbehörde ist. Nachdem das Bundesamt für Umweltschutz in seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 1987 zutreffend darauf hinweist, dass die kantonale Instruktionsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist, besteht für den Bundesrat kein Anlass für aufsichtsrechtliche Massnahmen, zumal das Konzessionsverfahren beim Kanton weiterhin hängig ist.