BGE 106 II 110 E. la, BGE 99 Ia 322 E. 4a). 5. Wenn die Beschwerdeführer meinen, es müsse die bundesrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP förmlich festgestellt werden und die Durchführung einer UVP ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sei nicht bundesrechtskonform, so irren sie. Die kantonalen Instruktionsbehörden haben im Rahmen des Konzessionsverfahrens nur dafür zu sorgen, dass die UVP bundesrechtskonform vorbereitet wird, da die Beurteilung der Umweltverträglichkeit Sache der kantonalen Konzessionsbehörde ist.