Was das Ergebnis und die Wertung des Berichts anbelangt, so sind diese Punkte nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern vielmehr Teilinhalt des vor den kantonalen Behörden hängigen Konzessionsverfahrens. Würde der Bericht über die UVP schon im vorliegenden Verfahren materiell beurteilt, so gingen die Beschwerdeführer der kantonalen Instanz verlustig, was nicht nur unvereinbar wäre mit der zwingenden Zuständigkeitsordnung, sondern auch einer formellen Rechtsverweigerung gleichkäme (Jungo, a.a.O., S.187 ff.; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 80 ff.; BGE 106 II 110 E. la, BGE 99 Ia 322 E. 4a).