5 d. Aus dem rechtserheblichen Sachverhalt ergibt sich, dass der Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung einer UVP erfüllt ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Kanton Bern die UVP auf freiwilliger Grundlage oder in Anerkennung einer Rechtspflicht durchgeführt hat; ausschlaggebend ist einzig, dass der Bericht über die UVP nunmehr ausgearbeitet ist und den am Konzessionsverfahren beteiligten Parteien zur Verfügung steht. Was das Ergebnis und die Wertung des Berichts anbelangt, so sind diese Punkte nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern vielmehr Teilinhalt des vor den kantonalen Behörden hängigen Konzessionsverfahrens.