Behörden zur Verfügung steht, ist das Begehren der Beschwerdeführer gegenstandslos geworden. Folglich braucht nicht geprüft zu werden, ob der Entscheid des Regierungsrates im Lichte der damaligen Rechtsprechung bundesrechtskonform war. Der Streit dreht sich daher nur noch um die Frage, ob für die Elektrizitätswerke Wynau AG eine bundesrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht und diese Verpflichtung durch Verfügung festzustellen ist. Dazu ist folgendes zu bemerken: a. Der Regierungsrat des Kantons Bern ist mit Entscheid vom 5. März 1986 auf ein Gesuch der Beschwerdeführer um Durchführung einer UVP nicht eingetreten.