Die vom Bundesrat in seinem Schreiben vom 14. August 1985 gegenüber den Beschwerdeführern vertretene Ansicht ist entsprechend der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall zu präzisieren. 4. Der Regierungsrat ist auf das Gesuch der Beschwerdeführer, die Elektrizitätswerke Wynau AG habe eine UVP durchzuführen, nicht eingetreten mit der Begründung, die Elektrizitätswerke Wynau AG führten eine UVP auf freiwilliger Grundlage durch. Nachdem nun die Elektrizitätswerke Wynau AG im Laufe des Instruktionsverfahrens entsprechend ihrer schon im kantonalen Verfahren abgegebenen Zusage eine UVP durchgeführt haben und der Bericht für das Konzessionsverfahren vor den kantonalen