BGE 110 Ib 161) sind nicht beschwerdeberechtigt. Ob es sich bei der Arbeitsgemeinschaft zum Schutze der Aare, beim Naturschutzverein Oberaargau und bei der Fischpacht-Vereinigung Oberaargau um solche Organisationen handelt, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da auf die Beschwerde der gesamtschweizerischen Organisationen einzutreten ist (BGE 112 Ib 548 E. 1b). Die vom Bundesrat in seinem Schreiben vom 14. August 1985 gegenüber den Beschwerdeführern vertretene Ansicht ist entsprechend der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall zu präzisieren.