Umweltschutzorganisationen steht aber das Beschwerderecht nach Art. 55 USG nur insoweit zu, als es sich um gesamtschweizerische Umweltschutzorganisationen handelt, die mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurden. Solche Organisationen sind zum Beispiel der Schweizerische Bund für Naturschutz, Aqua Viva und der World Wildlife Fund (WWF). Lokale, regionale oder kantonale Organisationen (Kommentar zum Umweltschutzgesetz, a.a.O., Art. 55 N. 24; BGE 110 Ib 161) sind nicht beschwerdeberechtigt.