49 VwVG). 2. Nach Art. 9 Abs. 1 USG prüft eine Behörde die Umweltverträglichkeit, bevor sie über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, welche die Umwelt belasten können; der Bundesrat bezeichnet diese Anlagen. Auch wenn der Bundesrat zurzeit diese Anlagen noch nicht bezeichnet hat, so ergibt sich aus seiner Botschaft zum Umweltschutzgesetz, dass unter anderem Kraftwerke und grössere Wasserbauten solche Anlagen darstellen; sie gefährden die Umwelt und sind somit der UVP zu unterstellen (BBl 1979 II 786; Amtl. Bull. N 1982 370; Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Matter Felix, Zürich 1986, Art. 55, N. 18 ff.).