VPB 49.62). Selbständig anfechtbar ist nicht nur eine Verfügung über das zu erstellende Elektrizitätswerk als gesamte Anlage, sondern auch eine Verfügung, die im Rahmen des Konzessionsverfahrens vorweg verbindlich feststellt, dass für das projektierte Bauvorhaben entweder eine öffentlich-rechtliche Prüfung der Umweltverträglichkeit durchzuführen sei oder keine solche Verpflichtung zur Durchführung dieser Prüfung bestehe (Art. 54 USG, Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG; Jungo Pierre-André, Die Umweltverträglichkeitsprüfung als neues Institut des Verwaltungsrechts, Freiburg i.Ue. 1987, S. 55, 187 ff.). Der Bundesrat überprüft die angefochtene Verfügung in vollem Umfang (Art. 49 VwVG).