1. Nach Art. 99 Bst. d OG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 Bst. c VwVG fallen Beschwerden gegen Verfügungen betreffend die Erteilung von Konzessionen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, in die Zuständigkeit des Bundesrates (Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 82/1981, S. 540; BGE 112 Ib 424; VPB 49.62).