3 Mit Schreiben vom 3. September 1986 teilte die Instruktionsbehörde des Bundesrates, das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, dem Bundesgericht mit, dass es seine Auffassung hinsichtlich der Zuständigkeit teile und die Bearbeitung der Beschwerde übernehme. Das Bundesgericht ist in der Folge auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten und hat dem Bundesrat die Beschwerdeschrift mit den Akten überwiesen. E. Die Beschwerdeführer beantragen in der Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 11. November 1986 erneut die Durchführung einer UVP.