Auch wenn das Ergebnis dieser Prüfung als Beurteilungsgrundlage ebenfalls den weiteren Bewilligungsverfahren dient, in denen letztinstanzlich das Bundesgericht angerufen werden kann, so vermag dies an der Zuständigkeit nichts zu ändern. Diese hat sich vielmehr nach dem Verfahren zu richten, in welchem über die Durchführung der UVP entschieden wird. Dass dies dazu führen kann, dass je nach dem in Frage stehenden Verfahren das Bundesgericht oder der Bundesrat zur Beurteilung entsprechender Beschwerden zuständig ist, muss unseres Erachtens in Kauf genommen werden.»