für forstrechtliche Rodungsbewilligungen und für Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 des BG vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) zutrifft. Für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage ist hingegen nach unserer Ansicht entscheidend, in welchem Verfahren über die Anordnung einer UVP entschieden wird. Auch wenn das Ergebnis dieser Prüfung als Beurteilungsgrundlage ebenfalls den weiteren Bewilligungsverfahren dient, in denen letztinstanzlich das Bundesgericht angerufen werden kann, so vermag dies an der Zuständigkeit nichts zu ändern.