folgenden Überlegungen als unzulässig zu betrachten: «… Die Zuständigkeit zur Beurteilung einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer UVP richtet sich nach den Regeln, welche für die Anfechtung des Entscheids über das Konzessionsgesuch gelten. Gemäss Art. 99 Est. d OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Konzessionen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.