Man dürfe die Durchführung einer UVP nicht vom Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung abhängig machen. Die UVP müsse vor allem zeigen, dass eine energiewirtschaftliche Notwendigkeit bestehe, das projektierte Kraftwerk zu erstellen; dem müssten die öffentlichen Interessen an der Erhaltung einer unversehrten Uferlandschaft gegenübergestellt werden. Würden Experten ernannt, so sollten deren Namen und die Fragestellung den Beschwerdeführern frühzeitig bekanntgegeben werden. D. Das Bundesgericht eröffnete daraufhin am 31. Juli 1986 mit dem Bundesrat einen Meinungsaustausch über die Frage der Zuständigkeit. Nach seiner Ansicht ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht aus