1 Verfahren. Selbständige Anfechtbarkeit der Feststellungsverfügung betreffend die Notwendigkeit einer UVP. Die Zuständigkeit des Bundesrates oder des Bundesgerichtes zur Beurteilung einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer UVP richtet sich nach dem Verfahren, in welchem über die Durchführung einer UVP entschieden wird; vorliegend ist der Bundesrat zuständig. Unmittelbare Anwendbarkeit der Gesetzesbestimmung über die UVP trotz fehlender Ausführungsbestimmungen des Bundesrates. Das Bundesrecht verlangt nicht, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP förmlich und unabhängig vom konkreten Anwendungsfall festgestellt wird.