{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-08-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-16--_1988-08-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000923.pdf?ID=150000923", "Checksum": "f4833a89731312eb99b5b85fa9a67f7a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.16 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 17.08.1988 JAAC 53.16 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 17.08.1988 JAAC 53.16 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 17.08.1988 JAAC 53.16 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:13", "Checksum": "040f93196934d6a31c4fb890ee97c931", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 17.08.1988 JAAC 53.16 \r\n\n1. Nach Art. 99 Bst. d OG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 Bst. c VwVG\nfallen Beschwerden gegen Verfügungen betreffend die Erteilung von\nKonzessionen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, in die\nZuständigkeit des Bundesrates (Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und\nGemeindeverwaltung [ZBl] 82/1981, S. 540; BGE 112 Ib 424; VPB 49.62).\nSelbständig anfechtbar ist nicht nur eine Verfügung über das zu erstellende\nElektrizitätswerk als gesamte Anlage, sondern auch eine Verfügung, die im\nRahmen des Konzessionsverfahrens vorweg verbindlich feststellt, dass für das\nprojektierte Bauvorhaben entweder eine öffentlich-rechtliche Prüfung der\nUmweltverträglichkeit durchzuführen sei oder keine solche Verpflichtung zur\nDurchführung dieser Prüfung bestehe (Art. 54 USG, Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG;\nJungo Pierre-André, Die Umweltverträglichkeitsprüfung als neues Institut des\nVerwaltungsrechts, Freiburg i.Ue. 1987, S. 55, 187 ff.).\nDer Bundesrat überprüft die angefochtene Verfügung in vollem Umfang\n(Art. 49 VwVG).\n2. Nach Art. 9 Abs. 1 USG prüft eine Behörde die Umweltverträglichkeit, bevor\nsie über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet,\nwelche die Umwelt belasten können; der Bundesrat bezeichnet diese Anlagen.\nAuch wenn der Bundesrat zurzeit diese Anlagen noch nicht bezeichnet hat, so\nergibt sich aus seiner Botschaft zum Umweltschutzgesetz, dass unter anderem\nKraftwerke und grössere Wasserbauten solche Anlagen darstellen; sie\ngefährden die Umwelt und sind somit der UVP zu unterstellen (BBl 1979 II 786;\nAmtl. Bull. N 1982 370; Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Matter Felix,\nZürich 1986, Art. 55, N. 18 ff.). Der Umstand, dass der Bundesrat eine weitere\nrechtssatzmässige Regelung von Art. 9 Abs. 1 USG vorerst nur in Aussicht\ngenommen hat, hindert die direkte Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht,\nund zwar um so weniger, als auch das Bundesgericht in ähnlich gelagerten\n\n4\nFällen gleich vorgeht (BGE 113 Ib 62E. 3a, BGE 112 Ib 43/44 E. lc, BGE 112 Ib\n441 E. 7e, BGE 112 Ib 548 E. lb; Matter Felix, Umweltverträglichkeitsprüfung im\nBaubewilligungsverfahren, Baurecht, Zürich 1987, S.78).\n3. Die Beschwerdeführer sind durch den Nichteintretensentscheid des\nRegierungsrates des Kantons Bern formell beschwert (Gygi Fritz, Vom\nBeschwerderecht in der Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1986, S. 8/9\nund 13). Umweltschutzorganisationen steht aber das Beschwerderecht\nnach Art. 55 USG nur insoweit zu, als es sich um gesamtschweizerische\nUmweltschutzorganisationen handelt, die mindestens zehn Jahre vor\nEinreichung der Beschwerde gegründet wurden. Solche Organisationen\nsind zum Beispiel der Schweizerische Bund für Naturschutz, Aqua Viva\nund der World Wildlife Fund (WWF). Lokale, regionale oder kantonale\nOrganisationen (Kommentar zum Umweltschutzgesetz, a.a.O., Art. 55\nN. 24; BGE 110 Ib 161) sind nicht beschwerdeberechtigt. Ob es sich bei\nder Arbeitsgemeinschaft zum Schutze der Aare, beim Naturschutzverein\nOberaargau und bei der Fischpacht-Vereinigung Oberaargau um solche\nOrganisationen handelt, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da auf die\nBeschwerde der gesamtschweizerischen Organisationen einzutreten ist (BGE\n112 Ib 548 E. 1b). Die vom Bundesrat in seinem Schreiben vom 14. August\n1985 gegenüber den Beschwerdeführern vertretene Ansicht ist entsprechend\nder neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall zu\npräzisieren.\n4. Der Regierungsrat ist auf das Gesuch der Beschwerdeführer, die\nElektrizitätswerke Wynau AG habe eine UVP durchzuführen, nicht eingetreten\nmit der Begründung, die Elektrizitätswerke Wynau AG führten eine UVP\nauf freiwilliger Grundlage durch. Nachdem nun die Elektrizitätswerke\nWynau AG im Laufe des Instruktionsverfahrens entsprechend ihrer schon\nim kantonalen Verfahren abgegebenen Zusage eine UVP durchgeführt\nhaben und der Bericht für das Konzessionsverfahren vor den kantonalen\nBehörden zur Verfügung steht, ist das Begehren der Beschwerdeführer\ngegenstandslos geworden. Folglich braucht nicht geprüft zu werden, ob\nder Entscheid des Regierungsrates im Lichte der damaligen Rechtsprechung\nbundesrechtskonform war. Der Streit dreht sich daher nur noch um die Frage,\nob für die Elektrizitätswerke Wynau AG eine bundesrechtliche Verpflichtung\nzur Durchführung einer UVP besteht und diese Verpflichtung durch Verfügung\nfestzustellen ist. Dazu ist folgendes zu bemerken:\na. Der Regierungsrat des Kantons Bern ist mit Entscheid vom 5. März 1986\nauf ein Gesuch der Beschwerdeführer um Durchführung einer UVP nicht\neingetreten. Ziff. 2 der Begründung ist aber zu entnehmen, dass eine UVP auf\nfreiwilliger Basis durchgeführt werde.\nb. Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerdeschrift vom 20. März\n1986 die Aufhebung dieses Entscheids und die Durchführung einer UVP.\nDiese Anträge werden in weiteren Eingaben der Beschwerdeführer vom\n11. November 1986 und 2. November 1987 wiederholt.\nc. Die Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des Kantons Bern anerkennt\nin ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 13. Februar 1987, dass das\nprojektierte Elektrizitätswerk Wynau UVP-pflichtig sei. In der Folge ist eine\nUVP für die erwähnte Anlage durchgeführt worden; den Bericht über die UVP\nerhielt die Instruktionsbehörde am 7. Juli 1987.\n\n"}