{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-08-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-16--_1988-08-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000923.pdf?ID=150000923", "Checksum": "f4833a89731312eb99b5b85fa9a67f7a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.16 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 17.08.1988 JAAC 53.16 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 17.08.1988 JAAC 53.16 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 17.08.1988 JAAC 53.16 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:13", "Checksum": "040f93196934d6a31c4fb890ee97c931", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 17.08.1988 JAAC 53.16 \r\n\n 2\nbundesrechtliche Grundlage, die für das vorliegende Projekt eine UVP\nverlange. Abgesehen davon werde auf freiwilliger Grundlage eine UVP\ndurchgeführt.\nC. Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer\nentgegen der Rechtsmittelbelehrung beim Bundesgericht eine\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, der\nRegierungsrat des Kantons Bern sei anzuweisen, eine UVP durchzuführen. Die\nVorinstanz habe Bundesrecht verletzt, da aus den Gesetzesmaterialien\nhervorgehe, dass bei Wassernahmen für ein Kraftwerk eine UVP\ndurchzuführen sei. Man dürfe die Durchführung einer UVP nicht vom\nInkrafttreten der entsprechenden Verordnung abhängig machen. Die UVP\nmüsse vor allem zeigen, dass eine energiewirtschaftliche Notwendigkeit\nbestehe, das projektierte Kraftwerk zu erstellen; dem müssten die\nöffentlichen Interessen an der Erhaltung einer unversehrten Uferlandschaft\ngegenübergestellt werden. Würden Experten ernannt, so sollten deren Namen\nund die Fragestellung den Beschwerdeführern frühzeitig bekanntgegeben\nwerden.\nD. Das Bundesgericht eröffnete daraufhin am 31. Juli 1986 mit dem Bundesrat\neinen Meinungsaustausch über die Frage der Zuständigkeit. Nach seiner\nAnsicht ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht aus\nfolgenden Überlegungen als unzulässig zu betrachten:\n«… Die Zuständigkeit zur Beurteilung einer Beschwerde gegen die Ablehnung\neiner UVP richtet sich nach den Regeln, welche für die Anfechtung des\nEntscheids über das Konzessionsgesuch gelten. Gemäss Art. 99 Est. d OG\nist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder\nVerweigerung von Konzessionen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch\neinräumt.\nDie Beschwerdeführer berufen sich zur Begründung der Zuständigkeit des\nBundesgerichts darauf, dass für die Verwirklichung des Vorhabens der\nElektrizitätswerk Wynau AG ausser der Konzession weitere Bewilligungen\nnötig sind, gegen deren Erteilung letztinstanzlich das Bundesgericht mit\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde angerufen werden kann, wie dies unter\nanderem für die fischereirechtliche Bewilligung, für die Bewilligung zur\nBeseitigung der Ufervegetation nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz,\nfür forstrechtliche Rodungsbewilligungen und für Bewilligungen für Bauten\nund Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 des BG vom 22. Juni\n1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) zutrifft. Für die Beurteilung der\nZuständigkeitsfrage ist hingegen nach unserer Ansicht entscheidend, in welchem\nVerfahren über die Anordnung einer UVP entschieden wird. Auch wenn das\nErgebnis dieser Prüfung als Beurteilungsgrundlage ebenfalls den weiteren\nBewilligungsverfahren dient, in denen letztinstanzlich das Bundesgericht\nangerufen werden kann, so vermag dies an der Zuständigkeit nichts zu ändern.\nDiese hat sich vielmehr nach dem Verfahren zu richten, in welchem über die\nDurchführung der UVP entschieden wird. Dass dies dazu führen kann, dass je\nnach dem in Frage stehenden Verfahren das Bundesgericht oder der Bundesrat\nzur Beurteilung entsprechender Beschwerden zuständig ist, muss unseres\nErachtens in Kauf genommen werden.»\n\n3\nMit Schreiben vom 3. September 1986 teilte die Instruktionsbehörde des\nBundesrates, das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, dem Bundesgericht\nmit, dass es seine Auffassung hinsichtlich der Zuständigkeit teile und die\nBearbeitung der Beschwerde übernehme.\nDas Bundesgericht ist in der Folge auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nnicht eingetreten und hat dem Bundesrat die Beschwerdeschrift mit den Akten\nüberwiesen.\nE. Die Beschwerdeführer beantragen in der Ergänzung der Beschwerdeschrift\nvom 11. November 1986 erneut die Durchführung einer UVP. In der\nBegründung wird wiederholt, dass der Arbeitsgemeinschaft zum Schutze\nder Aare, dem Naturschutzverein Oberaargau und den WWF-Sektionen\nOberaargau/Solothurn/Biel das rechtliche Gehör verweigert worden sei; durch\nden Nichteintretensentscheid würden die genannten Organisationen der\nMöglichkeit beraubt, bei der UVP mitzuwirken. Ferner sei es willkürlich, dass\nder Kanton Bern sich weigere, eine UVP durchzuführen.\n…\n\nII\n\n"}