Notwendig ist vielmehr, dass die (angeblich) unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 171 E. 2; BGE 98 Ia 573, BGE 96 I 280, BGE 87 II 232 f.; VPB 41.109). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Eine neue Würdigung der aktenkundigen Tatsachen, wie die Gesuchstellerin sie anstrebt, wäre nur in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren zulässig, zu welchem die Revision nicht gehört. 5. Es ist somit festzustellen, dass ein Revisionsgrund nicht gegeben ist. Das Revisionsbegehren ist deshalb abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.